Es gibt nicht die eine Umsatzgrenze für einen Betrieb gewerblicher Art (BgA), sondern mehrere Schwellen, die unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Sie betreffen die Annahme eines BgA, die Freibeträge bei Körperschaft- und Gewerbesteuer, die Kapitalertragsteuer, die Buchführungspflicht und die Umsatzsteuer.
Ein Anhaltspunkt für die Einordnung als BgA ist nach R 4.1 Abs. 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) ein Jahresumsatz, der nachhaltig mehr als 45.000 Euro beträgt. Er gilt als Hinweis auf das sogenannte wirtschaftliche Gewicht der Tätigkeit. Hierbei handelt es sich um eine Nichtaufgriffsgrenze, unterhalb derer sich die Finanzverwaltung typischerweise nicht mit einem Fall befasst. Dies sollte nicht mit einer Freigrenze verwechselt werden, die den Steuerpflichtigen direkt entlasten würde. Bei unmittelbarem Wettbewerb mit privaten Anbietern kann auch unterhalb der Grenze ein BgA vorliegen.
Die Grenze von 130.000 Euro betrifft ein anderes Merkmal, nämlich die wirtschaftliche Selbständigkeit der Tätigkeit und damit die Frage, ob überhaupt eine Einrichtung vorliegt (R 4.1 Abs. 4 KStR). Die eine Zahl betrifft also das Gewicht, die andere die Selbständigkeit.
Liegt ein BgA vor, wird nicht der volle Gewinn besteuert. Bei der Körperschaftsteuer ist vom Einkommen ein Freibetrag von 5.000 Euro abzuziehen (§ 24 KStG). Für die Gewerbesteuer, sofern sie überhaupt anfällt, gilt bei Unternehmen juristischer Personen des öffentlichen Rechts ebenfalls ein Freibetrag von 5.000 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG). Beide Freibeträge beziehen sich auf den Gewinn beziehungsweise den Gewerbeertrag, nicht auf den Umsatz. Der höhere Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften.
Kapitalertragsteuer fällt bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, also bei Regie- und Eigenbetrieben, an, wenn der Umsatz mehr als 350.000 Euro im Kalenderjahr oder der Gewinn mehr als 30.000 Euro im Wirtschaftsjahr beträgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG). Der nicht in die Rücklagen eingestellte Gewinn gilt dann als an die Kommune ausgeschüttet. Damit ein Eigenbetrieb steuerlich nicht besser gestellt ist als eine kommunale GmbH, unterstellt das Gesetz diese Ausschüttung.
Unabhängig von den oben genannten Grenzen greift die Regelung, wenn der BgA seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, also bilanziert. Die Kapitalertragsteuer beträgt 15 Prozent und hat abgeltende Wirkung.
Wichtig für die Praxis: Wird der Gewinn den Rücklagen zugeführt, fällt insoweit zunächst keine Kapitalertragsteuer an. Werden die Rücklagen später für Zwecke außerhalb des BgA aufgelöst, entsteht sie zu diesem Zeitpunkt.
Die Buchführungspflicht greift bei mehr als 800.000 Euro Jahresumsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr (§ 141 AO). Diese Beträge wurden durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 von 600.000 beziehungsweise 60.000 Euro angehoben. Die Pflicht beginnt nicht automatisch mit dem Überschreiten, sondern erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt (§ 141 Abs. 2 AO).
Für einen Betrieb, dessen Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ergibt sich folgender Ablauf:
2025: Umsatz oder Gewinn überschreiten erstmals die Grenzen. Der Gewinn darf weiterhin wie bisher ermittelt werden.
2026: Das Finanzamt stellt das Überschreiten im Rahmen der Veranlagung für 2025 fest und teilt den Beginn der Buchführungspflicht mit.
Ab 1.1.2027: Mit dem auf die Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahr sind Bücher zu führen und Abschlüsse aufzustellen.
Ohne Mitteilung entsteht keine Pflicht nach § 141 AO, eine rückwirkende Verpflichtung ist nicht möglich. Das Ende folgt derselben Logik: Stellt das Finanzamt fest, dass die Grenzen nicht mehr überschritten werden, endet die Pflicht mit Ablauf des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
§ 141 AO greift allerdings nur, wenn sich die Buchführungspflicht nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt (§ 140 AO). Bei Eigenbetrieben schreibt das Eigenbetriebsrecht der Länder häufig eine kaufmännische Buchführung vor. Achtung: Bilanziert ein Eigenbetrieb aus diesem Grund, greift die Kapitalertragsteuerregelung unabhängig von den Umsatz- und Gewinngrenzen.
Seit Einführung des § 2b UStG hängt die umsatzsteuerliche Behandlung nicht mehr davon ab, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt. Die Bagatellgrenze von 17.500 Euro nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG knüpft an gleichartige Tätigkeiten der juristischen Person an, nicht an den körperschaftsteuerlichen Begriff des BgA. Eine Tätigkeit kann deshalb körperschaftsteuerlich unter der Nichtaufgriffsgrenze liegen und umsatzsteuerlich trotzdem relevant sein.
Erhebt etwa eine Gemeinde auf Grundlage ihrer Marktsatzung Standgebühren von 30.000 Euro im Jahr, liegt sie unter der körperschaftsteuerlichen Nichtaufgriffsgrenze von 45.000 Euro. Die umsatzsteuerliche Bagatellgrenze von 17.500 Euro ist dagegen überschritten. Ob die Leistung umsatzsteuerbar ist, muss dann anhand möglicher Wettbewerbsverzerrungen geprüft werden.
5.000 Euro Freibetrag vom Einkommen beziehungsweise Gewerbeertrag (§ 24 KStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG): Kürzung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer
17.500 Euro Umsatz aus gleichartigen Tätigkeiten (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG): Bagatellgrenze für die umsatzsteuerliche Wettbewerbsprüfung
45.000 Euro Jahresumsatz (R 4.1 Abs. 5 KStR): Anhaltspunkt für die Annahme eines BgA
130.000 Euro Jahresumsatz (R 4.1 Abs. 4 KStR): Merkmal für die wirtschaftliche Selbständigkeit einer Einrichtung
350.000 Euro Umsatz oder 30.000 Euro Gewinn (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG): Kapitalertragsteuer auf nicht in die Rücklagen eingestellte Gewinne von Regie- und Eigenbetrieben
800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn (§ 141 AO): Buchführungspflicht nach Mitteilung des Finanzamts
Umsätze und Gewinne schwanken, und mit ihnen die Frage, welche Schwelle für Ihre Einrichtungen gerade greift. Wir behalten die Grenzen gemeinsam mit Ihnen im Auge und schätzen ein, was ein Überschreiten konkret nach sich zieht. Bei Regie- und Eigenbetrieben beraten wir Sie außerdem zur Rücklagenbildung und zu ihren Auswirkungen auf die Kapitalertragsteuer.