Der Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist die körperschaftsteuerliche Kategorie, mit der wirtschaftliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts erfasst werden.
Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) liefert in § 4 Abs. 1 eine klare Definition: Danach handelt es sich um eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt.
Vereinfacht gesagt liegt ein BgA einer Kommune vor, wenn diese dauerhaft eine wirtschaftliche Leistung gegen Entgelt erbringt, die sich vom übrigen Verwaltungshandeln abgrenzen lässt und nicht nur nebenbei oder gelegentlich anfällt. Der Betrieb einer Stadthalle mit Vermietung an Dritte wäre hierfür ein typisches Beispiel. Die Erteilung von Baugenehmigungen dagegen nicht.
Steuersubjekt ist dabei die Kommune selbst, nicht der BgA. Das wird in der Praxis häufig verwechselt.
Es muss sich um eine dauerhaft angelegte Einrichtung handeln, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, sich wirtschaftlich heraushebt, also als eigenständige wirtschaftliche Betätigung erkennbar ist, und deren Ziel es ist, Einnahmen zu generieren. Wichtig: Nicht das Erzielen von Gewinnen ist hier entscheidend, lediglich die Einnahmeerzielungsabsicht. Die Einrichtung kann sich aus organisatorischen Merkmalen ergeben, wie zum Beispiel einer eigenen Leitung oder gesonderter Buchführung. Voraussetzung für die Einordnung als BgA einer Kommune sind diese aber nicht.
Nach R 4.1 Abs. 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) gelten 45.000 Euro Jahresumsatz als Anhaltspunkt für wirtschaftliches Gewicht. 130.000 Euro Jahresumsatz gelten nach R 4.1 Abs. 4 KStR als Merkmal für wirtschaftliche Selbstständigkeit. Beide Zahlen kommen im oben genannten § 4 KStG selbst nicht vor. Sie sind Teil einer Verwaltungsanweisung und stellen eine Nichtaufgriffsgrenze dar, nicht zu verwechseln mit einer gesetzlich verankerten Freigrenze. Dies bedeutet, dass die Finanzverwaltung Fälle unterhalb dieser Grenzen in der Regel nicht aufgreift, stellt aber kein Recht zugunsten des Steuerpflichtigen dar. Beim unmittelbaren Wettbewerb kann auch unterhalb dieser Grenzen ein BgA vorliegen. Welche weiteren Schwellen für einen BgA gelten, etwa bei Kapitalertragsteuer und Buchführungspflicht, zeigt unsere Übersicht der Umsatzgrenzen.
Hoheitsbetriebe nach § 4 Abs. 5 KStG, also Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen, sind definitionsgemäß keine BgA. Kann eine Einrichtung nicht eindeutig zugeordnet werden, ist die überwiegende Zweckbestimmung ausschlaggebend.
Versorgungsbetriebe für Wasser, Gas, Elektrizität und Wärme gelten kraft Gesetzes als BgA (§ 4 Abs. 3 KStG).
Die Verpachtung eines BgA gilt ebenfalls als BgA (§ 4 Abs. 4 KStG).
Mit der Einführung des § 2b UStG wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft vom körperschaftsteuerlichen BgA entkoppelt. Die körperschaftsteuerliche Einordnung als BgA und die umsatzsteuerliche Behandlung sind also getrennt voneinander zu beurteilen.
Die Einkünfte aus einem BgA unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent, dazu kommt der Solidaritätszuschlag. Hinzu kommen kann die Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt. Sie fällt allerdings nur an, wenn ein Gewerbebetrieb vorliegt. Bei dauerdefizitären Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht fehlt es daran regelmäßig.
Mehrere BgA können unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG zusammengefasst werden, was die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten ermöglicht und so steuerliche Vorteile bieten kann.
Ob eine kommunale Tätigkeit als Betrieb gewerblicher Art einzuordnen ist, entscheidet sich häufig erst im Detail. Insbesondere bei gemischt genutzten Einrichtungen und bei Umsätzen im Bereich der Aufgriffsgrenzen. Wir prüfen die Einordnung einzelner Tätigkeiten, bewerten die steuerlichen Folgen und unterstützen Sie bei der Strukturierung mehrerer Betriebe gewerblicher Art.