Vorläufige Haushaltsführung: was in dieser Phase erlaubt ist und wie Sie handlungsfähig bleiben

Christian Heine, LL.M.
Veröffentlicht am:
September 11, 2026
Lesezeit:
8
Minuten
Vorläufige Haushaltsführung: was in dieser Phase erlaubt ist und wie Sie handlungsfähig bleiben
Vorläufige Haushaltsführung: was in dieser Phase erlaubt ist und wie Sie handlungsfähig bleiben

Wenn das Haushaltsjahr läuft und die Satzung noch nicht wirksam ist, stellt sich bei jeder Rechnung die Frage, ob sie bereits beglichen werden darf. Die vorläufige Haushaltsführung ist längst kein Ausnahmezustand mehr, sondern in vielen Kommunen bereits gelebter Alltag. Wir zeigen in diesem Artikel die konkreten Grenzen auf und wie Sie handlungsfähig bleiben. Der Beitrag betrachtet dabei zur Veranschaulichung ausgewählte Bundesländer. Was konkret zulässig ist, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab, von der jeweiligen Maßnahme und davon, ob für die Kommune die Regeln der Haushaltssicherung gelten.

Was bedeutet vorläufige Haushaltsführung?

Die vorläufige Haushaltsführung greift für eine Kommune, ohne dass es eines Beschlusses oder einer Anordnung bedarf, wenn die Haushaltssatzung zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht vorliegt. Obwohl sich dieses Prinzip in allen Bundesländern ähnelt, sind die Details im jeweiligen Landesrecht geregelt. In Niedersachsen beispielsweise im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (§ 116 NKomVG), in NRW dagegen in der Gemeindeordnung (§ 82 GO NRW) und in Bayern in Art. 69 GO. Unterschiedlich sind dabei nicht nur die Details, sondern auch die Formulierungen für den Auslöser. Bayern und NRW knüpfen daran an, dass die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht ist, und Sachsen-Anhalt daran, dass sie noch nicht erlassen ist (§ 104 KVG LSA). 

Es handelt sich dabei nicht um einen rechtsfreien Raum und bedeutet auch keinen Stillstand, sondern vielmehr einen gesetzlich umrissenen Handlungsrahmen.

Wie unterscheidet sich das von der Haushaltssicherung?

Vorläufige Haushaltsführung und Haushaltssicherung werden oft zusammen genannt, sind aber nicht dasselbe. Die vorläufige Haushaltsführung betrifft jede Kommune, deren Haushaltssatzung zum Jahresbeginn fehlt. Auslöser ist hier allein der fehlende Haushalt. Die Haushaltssicherung setzt dagegen zusätzlich eine bestimmte Finanzlage voraus und bringt eigene, strengere Pflichten mit sich.

Einige der strengsten Beschränkungen gelten nur für Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden, und nicht für jede Kommune ohne Haushalt. Beispiel NRW: Die zusätzlichen Bestimmungen des § 82 Abs. 3 GO NRW gelten ausdrücklich nur bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes.

Welche Ausgaben sind in der vorläufigen Haushaltsführung erlaubt?

Erlaubt sind erstens diejenigen Ausgaben, zu denen die Kommune rechtlich verpflichtet ist, und zweitens solche, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Diese Formulierung findet sich nahezu wortgleich in allen betrachteten Landesgesetzen.

Beispiele für die erste Kategorie sind Personalkosten einschließlich Beamtenbesoldung, laufende Verträge, sofern deren Verpflichtungen rechtlich begründet sind, und gesetzlich vorgeschriebene Leistungen.

In der zweiten Kategorie kann der laufende Betrieb bestehender kommunaler Einrichtungen unter die Unaufschiebbarkeit fallen. Auch eine bestehende freiwillige Einrichtung kann im Einzelfall weitergeführt werden, wenn sie zur kontinuierlichen Aufgabenwahrnehmung der Kommune erforderlich ist.

Investitionen dürfen fortgesetzt werden, wenn im Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge dafür vorgesehen waren (Niedersachsen: § 116 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG, Art. 69 Abs. 1 GO Bayern). Sachsen-Anhalt stellt zusätzlich auf Finanzposten oder Verpflichtungsermächtigungen ab und nennt die Umschuldung von Krediten ausdrücklich als eigenen Erlaubnistatbestand (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 KVG LSA).

Was ist in dieser Phase nicht erlaubt?

Grundsätzlich sollen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, bestehende dürfen erfüllt werden. Das schließt die Vergabe für neue Projekte oder Investitionsvorhaben ohne Vorjahresbezug ebenso aus wie neue freiwillige Leistungen. Als Ausnahme kann hier die zweite Erlaubniskategorie aus dem vorigen Absatz greifen, da neue Verpflichtungen zulässig sein können, wenn sie zur Weiterführung notwendiger Aufgaben erforderlich sind.

Wichtiger Hinweis: Auch ein in der Politik bereits beschlossenes Projekt ist damit nicht automatisch zulässig, solange die entsprechende Satzung fehlt.

Wer entscheidet, was unaufschiebbar ist?

Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit werden von der Kommune selbst beurteilt und dokumentiert. Die Aufsicht kann die Bewertung der Kommune jederzeit prüfen. Je nach Maßnahme ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, insbesondere bei Kreditaufnahmen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat ausgeführt, dass der Gemeinde dabei im Hinblick auf die kommunale Finanzautonomie ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (Antwort vom 19.12.2025, LT-Drs. 19/9439).

So kann der Spielraum zwar bestehen, die Handhabung in der Aufsichtspraxis aber unterschiedlich streng ausfallen. Entscheidend ist für Ihre Kommune, ob Ihre Begründung der Prüfung standhält.

Dürfen Steuern und Abgaben weiter erhoben werden?

Ja, die Erhebung läuft nach den Sätzen des Vorjahres weiter. In Niedersachsen betrifft das ausdrücklich Grund- und Gewerbesteuer (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG), Bayern fasst es weiter und erlaubt alle in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Vorjahressätzen (Art. 69 Abs. 1 GO). In Sachsen-Anhalt ist die Regelung ähnlich weit gefasst wie in Bayern. Dort dürfen Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden (§ 104 Abs. 1 KVG LSA).

Die Sätze der jährlich festzusetzenden Abgaben können erst mit der neuen Satzung angepasst werden. Damit können einkalkulierte höhere Erträge, wie evtl. im Haushaltsentwurf geplant, nicht realisiert werden.

Welche Kredite sind möglich?

Die Landesgesetze unterscheiden zwischen verschiedenen Kreditarten: Umschuldungen, Kassen- oder Liquiditätskredite und Investitionskredite. Dabei weichen Höchstgrenzen, Bemessungsgrundlagen und Genehmigungsvoraussetzungen zwischen den Ländern erheblich ab.

Investitionskredite sind regelmäßig genehmigungspflichtig, die Berechnung der Grenzen aber unterschiedlich. In Niedersachsen sind bis zu einem Viertel der Kreditermächtigungen aus der Vorjahressatzung und auch nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde zulässig (§ 116 Abs. 2 NKomVG). In Bayern sind es bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrages der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite – ebenfalls genehmigungspflichtig, wobei angemessene Erhöhungen bei besonderen Umständen zulässig sind (Art. 69 Abs. 2 und Abs. 4 GO). Für Sachsen-Anhalt gilt dies bemerkenswerterweise bis zur Hälfte des durchschnittlichen Betrages der Kreditermächtigungen der beiden Vorjahre mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde und ausdrücklich auch für den Beginn unaufschiebbarer Investitionsmaßnahmen (§ 104 Abs. 2 KVG LSA).

Die unterschiedlichen Bezugsjahre führen so bei gleicher Ausgangslage zu verschiedenen Spielräumen für die Kommunen.

Kassenkredite können in Bayern bis zum zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufgenommen werden (Art. 69 Abs. 1 GO). In NRW kann der Kreditrahmen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde überschritten werden (§ 82 Abs. 3 GO NRW).

Die Zahlen aus einem Bundesland lassen sich nicht auf ein anderes übertragen. Ein Blick in die eigene Norm gehört deshalb vor jede Kreditaufnahme.

Was gilt für Personal und Stellenbesetzung?

Laufende Personalkosten sind gedeckt. In mehreren Ländern gilt zudem der Stellenplan des Vorjahres weiter (Niedersachsen § 116 Abs. 3 NKomVG, Bayern Art. 69 Abs. 3 GO, Sachsen-Anhalt § 104 Abs. 3 KVG LSA).

Neue, im Vorjahresplan nicht vorgesehene Stellen können in dieser Phase nicht geschaffen werden.

In NRW können per Rechtsverordnung zusätzliche Beschränkungen für Stellenbesetzungen und personalwirtschaftliche Maßnahmen gelten. Dazu kommen Nachweispflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, festgelegt durch Rechtsverordnung. Diese Bestimmungen knüpfen an die Voraussetzungen der Haushaltssicherung an und gelten bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes (§ 82 Abs. 3 GO NRW).

Wie bleiben Sie handlungsfähig?

  • Dokumentieren Sie bei jeder Ausgabe, warum sie rechtlich geboten oder unaufschiebbar ist. Genau hier setzt die Prüfung durch die Aufsicht an.

  • Möglichst früh klären, ob für die Kommune zusätzlich die Regeln der Haushaltssicherung gelten. Davon hängen die strengeren Beschränkungen ab.

  • Sprechen Sie früh mit der Kommunalaufsicht, statt im Nachhinein zu rechtfertigen. Präventive Kommunikation kann Ärger und Folgeaufwendungen vermeiden. Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist die Abstimmung ohnehin zwingend.

  • Gehen Sie zu Beginn der Phase die Zahlungsverpflichtungen und laufenden Investitionen durch und priorisieren Sie diese.

  • Passen Sie Ihre Liquiditätsplanung gegebenenfalls an, wenn geplante Mehrerträge aus Erhöhungen der jährlich festzusetzenden Abgaben noch nicht realisiert werden können.

  • Fehlende Jahresabschlüsse erschweren die Haushaltsplanung, die Beurteilung der finanziellen Lage und die Kommunikation mit der Kommunalaufsicht. Wie sich ein solcher Abschlussstau aufarbeiten lässt, lesen Sie in Abschlussstau aufholen.

Unterstützung durch GPP Treuhand

Die GPP Treuhand unterstützt Sie bei der Liquiditätsplanung, der Aufbereitung der Zahlen für die Aufsicht und der Bewertung haushaltswirtschaftlicher Auswirkungen. Aus der Arbeit mit Kommunen in verschiedenen Bundesländern kennen wir die haushaltswirtschaftlichen Anforderungen, die in dieser Phase auf Sie zukommen. Auch bei der Erstellung ausstehender Jahresabschlüsse steht GPP Treuhand Ihnen zur Seite, damit Ihre Kommune in die reguläre Haushaltsführung zurückfindet.

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